Unterweisung
Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen.
Wir führen alle Unterweisungen und Schulungen von ArbeitnehmerInnen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz §14 durch.
Unterweisungen im speziellen für NEUE MitarbeiterInnen die ins Unternehmen eintreten sind dabei VOR ARBEITSBEGINN durchfzuführen.
Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist.
Laufende Unterweisungen für bestehende MitarbeiterInnen werden individuell auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Im Wesentlichen werden dazu Betriebsanweisungen für gefährliche Maschinen und Anlagen, sowie auch für Gefahrstoffe erstellt.
Die Unterweisung hat
- während der Arbeitszeit,
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
- bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
- bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
- nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint),
- mündlich oder schriftlich und
- nachweislich zu erfolgen.
Neben der Überprüfung gemäß §82b der Gewerbeordnung gibt es diverse weitere Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen.
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